Jahresabschluss nach HGB

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Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine wichtige Verpflichtung für Unternehmen in Deutschland. Er dient dazu, die Buchführung rechnerisch für das jeweilige Geschäftsjahr abzuschließen und gibt einen klaren Einblick in die Geschäftsergebnisse sowie das Betriebsvermögen eines Unternehmens. Der Jahresabschluss umfasst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Ohne ihn ist eine Rechnungslegung über das abgelaufene Jahr nicht möglich.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Nach § 242 HGB sind Kaufleute und Unternehmen, die nach 238 HGB zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind, grundsätzlich zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Als Kaufleute gelten Unternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Hierzu zählen unter anderem AGs, GmbHs und UGs. Einzelunternehmer müssen erst dann einen Jahresabschluss erstellen, wenn sie einen Jahresumsatz von mehr als 600.000 Euro haben, eine Bilanzsumme von 350.000 Euro überschreiten oder mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Unter bestimmten Bedingungen müssen auch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine einen Jahresabschluss erstellen. Für Freiberufler und Kleingewerbetreibende besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.

Welche Bestandteile hat ein Jahresabschluss nach HGB?

Ein nach HGB erstellter Jahresabschluss besteht aus drei Teilen: der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und dem Anhang. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens kommen zusätzliche Bestandteile hinzu. So sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet einen Anhang und in einigen Fällen auch einen Lagebericht beizufügen. Börsennotierte Unternehmen müssen neben dem Anhang und dem Lagebericht noch eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel anfügen. Die Vorgaben für die Bestandteile sind im HGB verankert.

Wie wird ein Jahresabschluss erstellt?

Der Jahresabschluss wird bei den meisten Unternehmen durch die innerbetriebliche Buchhaltung erstellt. Verfügt der Betrieb über keine entsprechende Abteilung, werden die entsprechenden Arbeitsschritte an einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater outgesourced. Für die Erstellung müssen zunächst die Buchführung und die Inventur des Unternehmens abgeschlossen werden. Auf dieser Basis können im Anschluss die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang erstellt werden.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen grundsätzlich vom Geschäftsführer unterschrieben und vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert werden. Die Unterlagen müssen dann beim zuständigen Registergericht eingereicht werden.

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