Quellensteuer

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Der Begriff Quellensteuer bezeichnet keine eigene Steuerart. Die Quellensteuer wird direkt bei der Entstehung von Einkünften und an der Auszahlungsquelle der erwirtschafteten Erträge einbehalten. Der Steuerpflichtige muss sie somit nicht selbst zahlen und ihm wird die Erstellung der Steuererklärung erleichtert. Da die Quellensteuer direkt an das Finanzamt gezahlt wird, profitiert auch der Staat, dessen Liquidität gewährleistet wird.

Welche Arten der Quellensteuer gibt es?

Die Quellensteuer umfasst als Erhebungsform unterschiedliche Abgaben wie Kapitalertragssteuer, Lohnsteuer, Bauabzugssteuer und Abzugssteuer. Bei der Quelle kann es sich um einen Arbeitgeber oder eine Bank handeln.

Arbeitgeber ziehen monatlich Lohnsteuer vom Gehalt des steuerpflichtigen Arbeitnehmers ab und überweisen diese direkt an das Finanzamt. Arbeitnehmer bekommen so ein Nettoeinkommen ausgezahlt und müssen nicht eigenständig vom Bruttoeinkommen zur Fälligkeit der Steuererklärung die Steuern abziehen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse, der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder ab. Sie kann zwischen 14 und 45 % liegen.

Banken erheben die Steuer auf Kapitalerträge wie Gewinne beim Aktienverkauf, Dividenden und Zinsen. Hier wird von der Kapitalertragssteuer (früher Zinsabschlagsteuer) gesprochen, welche eine Form der Abgeltungssteuer ist. Die Abrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt am Ende eines Steuerjahres in Form einer Übersicht über die Summe der gezahlten Abgeltungssteuern. Auf einen Freibetrag von 1.000 € (bisher 801 €) pro Jahr und Person müssen Alleinstehende in Deutschland keine Kapitalertragsteuer zahlen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind 2.000 € (bisher 1.602 €) pro Jahr abgabenfrei. Steuerpflichtige müssen hierfür vorab einen Freistellungsauftrag eingerichtet haben. Auf Kapitalerträge, die diese Freibeträge überschreiten, wird eine Abgeltungssteuer von 25 % erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit der Quellensteuer meist die Kapitalertragssteuer gemeint und nicht die Lohnsteuer oder andere Abgaben.

Wird die Quellensteuer bei Erträgen aus dem Ausland erhoben?

Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die Steuer im Ursprungsland der erzielten Erträge einbehalten. Je nach Steuergesetzen des jeweiligen Landes kann die Quellensteuer bis zu 35 Prozent der Erträge betragen. Dies ist in der Schweiz der Fall. Auch Finnland und Schweden schneiden mit mit 30 % höher ab als Deutschland. Dennoch ist der deutsche Steuersatz im Vergleich mit anderen EU-Ländern als relativ hoch einzuordnen. EU-Länder, in denen eine Quellensteuer erhoben wird, sind zum Beispiel Bulgarien (10 %), Kroatien (12 %), Österreich (25 %), Portugal (28 %) und Spanien (20 %). Da es zusätzlich zur Quellensteuer auf Kapitalerträge im Ausland die Abgeltungssteuer in Deutschland gibt, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Wie bekomme ich die Quellensteuer aus dem Ausland zurück?

Um diese mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Der Vertrag regelt, zu welchem Anteil der ausländische Quellensteuersatz auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wird und ob dem Quellenstaat Steuern zustehen. In den Doppelbesteuerungsabkommen wird festgelegt, dass höchstens 15 % der im Ausland gezahlten Quellensteuer in Deutschland anrechenbar ist. Um die Verrechnung kümmern sich die Banken automatisch und das deutsche Finanzamt rechnet diesen Satz auf die Steuerschuld an. Ist die ausländische Quellensteuer höher als 15 %, können deutsche Anleger einen Antrag auf Rückerstattung bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde stellen.

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