Quellensteuer

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Was ist die Quellensteuer?

Der Begriff Quellensteuer bezeichnet keine eigene Steuerart. Die Quellensteuer wird unmittelbar bei der Entstehung von Einkünften und an der Auszahlungsquelle der erwirtschafteten Erträge einbehalten. Der Steuerpflichtige muss sie somit nicht selbst zahlen, was die Erstellung der Steuererklärung erleichtert. Da die Quellensteuer direkt an das Finanzamt gezahlt wird, profitiert auch der Staat durch die Gewährleistung seiner Liquidität.

Juristische und natürliche Personen unterliegen einer Quellensteuerpflicht, sofern sie Einkünfte oder Erträge in einem Land mit Quellensteuerabzug erzielen. Der Quellensteuerabzug beschreibt den Abzug von Steuern direkt an der Einkommensquelle, bevor der Steuerpflichtige das Einkommen erhält.

Welche Arten der Quellensteuer gibt es?

Die Quellensteuer umfasst als Erhebungsform unterschiedliche Abgaben. Bei der Quelle kann es sich um Arbeitgeber, Finanzinstitute oder andere Einrichtungen, die Einkünfte auszahlen, handeln.

Zu den verbreiteten inländischen Quellensteuern, die in Deutschland erhoben werden, zählen:

Lohnsteuer: Arbeitgeber ziehen monatlich Lohnsteuer vom Gehalt des steuerpflichtigen Arbeitnehmers ab und überweisen diese direkt an das Finanzamt. Arbeitnehmer bekommen so ein Nettoeinkommen ausgezahlt und müssen nicht eigenständig vom Bruttoeinkommen zur Fälligkeit der Steuererklärung die Steuern abziehen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse, der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Kinder ab. Sie kann zwischen 14 und 45 % liegen.

Aufsichtsratsteuer: Die Aufsichtsratsteuer ist eine spezifische Art der Quellensteuer in Deutschland, die auf Zahlungen an Mitglieder bestimmter inländischer Aufsichtsräte, wie zum Beispiel von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, erhoben wird. Bei Auszahlung der Vergütung an die Mitglieder ist die Steuer in Höhe von 30 % durch die zahlende Einrichtung einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten.

Bauabzugsteuer: Bauabzugssteuern werden auf Leistungen von Unternehmen oder Selbstständigen erhoben. Die Steuer in Höhe von 15 % wird von den Auftraggebern oder den Bauherren bei der Bezahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Kapitalertragsteuer: Banken erheben die Quellensteuer auf Kapitalerträge wie Gewinne beim Aktienverkauf, Dividenden und Zinsen. Hier wird von der Kapitalertragsteuer (früher Zinsabschlagsteuer) gesprochen, welche eine Form der Abgeltungsteuer, also der Pauschalbesteuerung von Kapitalerträgen, ist. Die Abrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt am Ende eines Steuerjahres in Form einer Übersicht über die Summe der gezahlten Abgeltungssteuern.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit der Quellensteuer meist die Kapitalertragsteuer gemeint und nicht die Lohnsteuer oder andere Abgaben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf die Quellensteuer in Form der Kapitalertragsteuer.

Wird die Quellensteuer bei Kapitalerträgen aus dem Ausland erhoben?

Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die Steuer im Ursprungsland der erzielten Erträge einbehalten. Da es zusätzlich zur Quellensteuer auf Kapitalerträge im Ausland die Abgeltungsteuer in Deutschland gibt, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Wie hoch ist die Quellensteuer auf Kapitalerträge?

Die Höhe der Quellensteuer auf Kapitalerträge ist abhängig von den Steuergesetzen und dem Freibetrag der Quellensteuer des jeweiligen Landes, in dem die Erträge erwirtschaftet werden. Um die Quellensteuer berechnen zu können, muss zunächst der Steuersatz des jeweiligen Landes ermittelt werden. Gleiches gilt für den Freibetrag der Quellensteuer.  

Bei der Berechnung der Quellensteuer werden alle Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen erfasst. Hierbei wird der ermittelte Freibetrag berücksichtigt. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge werden berechnet, indem die gesamten Kapitalerträge um den Freibetrag reduziert werden. Dann folgt die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes.

Höhe der Quellensteuer in Deutschland

Für Alleinstehende gilt für die Quellensteuer bei Festgeld oder Tagesgeld ein Freibetrag von 1.000 € (bisher 801 €) pro Jahr und Person. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind 2.000 € (bisher 1.602 €) pro Jahr abgabenfrei. Steuerpflichtige müssen hierfür vorab einen Freistellungsauftrag eingerichtet haben. Auf Kapitalerträge, die diese Freibeträge überschreiten, wird eine Abgeltungsteuer von 25 % erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Höhe der ausländischen Quellensteuer

Je nach Steuergesetzen des jeweiligen Landes kann die Quellensteuer im Ausland bis zu 35 % der Erträge betragen. Das ist in der Schweiz der Fall. Auch Finnland und Schweden schneiden mit 30 % höher ab als Deutschland. Dennoch ist der deutsche Steuersatz im Vergleich mit anderen EU-Ländern als hoch einzuordnen. EU-Länder, in denen eine Quellensteuer erhoben wird, sind zum Beispiel Bulgarien (10 % der Kapitalerträge), Kroatien (12 %), Österreich (25 %), Portugal (28 %), Italien (26 %) und Spanien (20 %).

In einigen Ländern fällt keine Quellensteuer für ausländische Investoren an. Dazu zählen Irland und Großbritannien.

Ist die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer möglich?

Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Der Vertrag regelt, zu welchem Anteil der ausländische Quellensteuersatz auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet wird und ob dem Quellenstaat Steuern zustehen. In den Doppelbesteuerungsabkommen wird festgelegt, dass höchstens 15 % der im Ausland gezahlten Quellensteuer in Deutschland anrechenbar ist.

Um die Verrechnung kümmern sich die Banken automatisch. Sie berechnen die Differenz zwischen dem Abgeltungsteuersatz (25 %) und dem anrechenbaren Teil der Quellensteuer. An das deutsche Finanzamt ist nur der nach Anrechnung verbleibende Differenzbetrag abzuführen.

Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn vorab ein Freistellungsauftrag eingerichtet und noch nicht ausgeschöpft wurde. Solange dieser nicht ausgeschöpft ist, zieht die Bank keine Abgeltungsteuer von den Kapitaleinkünften ab.

Demnach kann eine im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht direkt angerechnet werden. Anrechenbare Teile der Quellensteuer werden in diesem Fall zunächst im Quellensteuer-Verrechnungstopf gutgeschrieben und erst dann verrechnet, wenn der Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist. Im Verrechnungstopf verbleibende Beträge können am Ende des Jahres innerhalb der Steuererklärung verrechnet werden, sofern weitere Abgeltungssteuern bei anderen Banken angefallen sind.

Wie verläuft eine Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer?

Ist die ausländische Quellensteuer höher als 15 %, können deutsche Anleger einen Antrag auf Rückerstattung bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde stellen. Bei festgelegten Staaten ist es so möglich, die über die anrechenbare Quellensteuer hinaus anfallende Quellensteuer zurückzuholen.

Die Höhe des rückforderbaren Anteils der Quellensteuer hängt von den spezifischen Vereinbarungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland ab. EU-Länder, in denen eine Rückerstattung der Quellensteuer möglich ist, sind zum Beispiel Österreich (15,5 % der Kapitalerträge), Spanien (4 %) und Italien (11 %).

Der Prozess zur Beantragung der Rückerstattung der Quellensteuer hängt ebenfalls von den gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Landes ab. Die ausländische Finanzbehörde stellt einen Antrag bereit, der ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden muss. Zu diesen Dokumenten können Bescheinigungen des deutschen Finanzamtes oder der Bank gehören.

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