Einkommensteuer

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Definition

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die in Deutschland auf die Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie bildet eine wichtige Einnahmequelle für den Staat und dient zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen. Darunter fallen unter anderem Erhaltung und Ausbau der Infrastruktur sowie der Betrieb des Gesundheitswesens.

Prinzipien des Einkommensteuerrechts

Die Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer bildet das Einkommensteuergesetz (EStG). Es beruht auf fünf Grundsätzen, die eine gerechte Besteuerung sicherstellen sollen:

Leistungsfähigkeitsprinzip: Dieses Prinzip besagt, dass die Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Steuerpflichtigen bemessen wird. Steuerzahler*innen mit höherem Einkommen tragen eine größere Steuerlast als diejenigen mit geringerem Einkommen (vertikale Gerechtigkeit). Natürliche Personen mit etwa gleich hohem Einkommen unterliegen derselben Steuerlast (horizontale Gerechtigkeit).

Individualbesteuerungsprinzip: Nach diesem Prinzip werden Einkünfte der Person zugerechnet, die sie erwirtschaftet hat. Das gilt unabhängig vom Familienstand. Auch bei verheirateten Paaren werden die Einkünfte beider Eheleute separat ermittelt, selbst wenn eine Zusammenveranlagung, also die Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung, stattfindet.

Markteinkommensprinzip: Laut diesem Grundsatz ist nur Einkommen steuerpflichtig, das durch die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt wird. Erbschaften unterliegen daher zum Beispiel keiner Einkommensteuerpflicht.

Abschnittsbesteuerungsprinzip: Dieses Prinzip besagt, dass die Besteuerungsgrundlage immer für denselben zeitlichen Abschnitt bestimmt wird. Daher erfolgt die Erhebung der Einkommensteuer jährlich.

Welteinkommensprinzip: Gemäß diesem Grundsatz unterliegt das gesamte Einkommen einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person der deutschen Einkommensteuer, auch wenn es im Ausland erzielt wurde.

Wer ist einkommensteuerpflichtig?

Bei der Einkommensteuerpflicht wird zwischen unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen unterschieden.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie sowohl im Inland als auch im Ausland erzielte Einkünfte in Deutschland versteuern müssen.

Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 Absatz 4 EStG natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EstG erzielen. In einem solchen Fall müssen die inländischen Einkünfte in Deutschland versteuert werden, nicht aber die weltweiten. Das trifft beispielsweise auf Rentner*innen zu, die vollständig ins Ausland ziehen, aber eine deutsche Rente erhalten.

Veranlagungsformen

Die Veranlagungsform bestimmt, wie die Steuerlast von steuerpflichtigen Personen festgesetzt wird. Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

Einzelveranlagung: Der Regelfall ist die Einzelveranlagung, bei der jede steuerpflichtige Person separat veranlagt wird. Das bedeutet, dass nur das von ihm/ihr bezogene Einkommen betrachtet wird.

Zusammenveranlagung: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen können ihre Einkommen gemeinsam veranlagen lassen, sofern beide Personen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zunächst werden die Einkünfte beider separat ermittelt. Anschließend wird das sogenannte Ehegattensplitting angewandt, bei dem die Einkommen addiert werden und die Summe dann halbiert wird. Beide Partner*innen haben dadurch eine gleich hohe Summe zu versteuern. Vor allem bei großen Einkommensunterschieden kann das steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Einkommensarten des Einkommensteuerrechts

§ 2 Absatz 1 EStG legt fest, welche Einkunftsarten einkommensteuerpflichtig sind. Diese werden nach § 2 Absatz 2 EStG in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterteilt.

Beide Gruppen unterscheiden sich darin, wie ihre Höhe bestimmt wird.

Bei Gewinneinkünften wird der Gewinn ermittelt, indem die betrieblichen Ausgaben von den gesamten Betriebseinnahmen abgezogen werden. Bei Überschusseinkünften werden von den Gesamteinnahmen nur die mit der Einkunftserzielung verbundenen Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen. Dadurch wird der Überschuss der Einkünfte berechnet.

Zu den Gewinneinkünften zählen:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten wie aus Tierzucht oder Ackerbau.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Das meint Einkünfte, die aus gewerblichen Unternehmungen wie Handwerks- oder Industriebetrieben erzielt werden.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Hierzu zählen Einkünfte von Freiberuflern und Freiberuflerinnen, beispielsweise Steuerberater*innen oder Ärzte und Ärztinnen, sowie Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit.

Überschusseinkünfte umfassen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Dazu zählen Vergütungen für Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis, etwa Gehälter, Boni oder andere Arbeitsentgelte.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das sind Erträge aus finanziellen Anlagen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Einkünfte aus Vermietung: Hierunter fallen Einnahmen wie Mieten, die durch Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Grundstücken erzielt werden.

Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG: Zu den sonstigen Einnahmen zählen unter anderem wiederkehrende Bezüge wie Renten oder Unterhaltsleistungen.

Berechnung der Einkommensteuer 

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt in mehreren Schritten:

1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Für die Bestimmung des Einkommens werden zunächst alle Einkünfte, die gemäß § 2 Absatz 1 EStG steuerpflichtig sind, ermittelt und addiert. Von dieser Summe werden alle Abzüge vorgenommen, die steuerlich berücksichtigt werden können. Hierzu zählen unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge, beispielsweise für Hypothekenzinsen oder Spenden.

2. Festlegung des Steuertarifs

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Einkommensteuertarifs ist das im ersten Schritt ermittelte zu versteuernde Jahreseinkommen.

Bei einem Einkommen, das unter dem Grundfreibetrag liegt, der im Jahr 2024 gemäß § 31a EStG 11.604 Euro beträgt, fällt keine Einkommensteuer an. Einkünfte über diesem Betrag unterliegen gemäß § 32a EStG den folgenden Steuersätzen:

- bei 11.605 Euro bis 17.005 Euro: 14 Prozent bis 24 Prozent

- bei 17.006 Euro bis 66.760 Euro: 24 Prozent bis 42 Prozent

- bei 66.761 Euro bis 277.825 Euro: 42 Prozent

- ab 277.825 Euro: 45 Prozent

3. Berechnung der Einkommensteuer

Die Höhe der Steuer wird ermittelt, indem der entsprechende Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Hierfür wird das Einkommen mit dem Steuersatz multipliziert.

4. Solidaritätszuschlag

Zusätzlich zur Einkommensteuer kann eine Ergänzungsabgabe, der sogenannte Solidaritätszuschlag, erhoben werden. Dieser beträgt 5,5 Prozent der berechneten Steuer und wird nur erhoben, wenn die Einkommensteuer eine bestimmte Höhe überschreitet. Die Schwelle liegt bei Einzelveranlagung bei 18.130 Euro und bei Zusammenveranlagung bei 36.260 Euro.

Zahlung der Einkommensteuer

Wie die Einkommensteuer abgeführt wird, hängt von der Art der Einkünfte ab. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt eine direkte Abführung der Steuern durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden und bestimmte Kapitalgewinne werden ebenfalls direkt an der Auszahlungsquelle abgeführt.

Werden andere Einkünfte erzielt, müssen Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen. Anhand dieser ermittelt das Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer und fordert diese ein.

Selbstständige und Freiberufler*innen müssen in Deutschland in der Regel quartalsweise Steuervorauszahlungen leisten. Das Finanzamt schätzt die Höhe der Vorauszahlungen auf Grundlage des letzten Steuerbescheids. Am Ende des Geschäftsjahres muss eine Steuererklärung eingereicht werden, durch die die Höhe ihrer tatsächlichen Steuerpflicht bestimmt wird. Je nachdem, ob die geleisteten Zahlungen die geschuldete Steuer über- oder unterschreiten, kann es zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung kommen.

Fristen der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist eine schriftliche Angabe eines Steuerzahlers oder einer Steuerzahlerin über seine/ihre Einkommenssituation. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht. Gemäß § 46 EStG ist das unter anderem der Fall, wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug in Höhe von mehr als 410 Euro vorliegen oder wenn eine steuerpflichtige Person zeitgleich von mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen Arbeitslohn bezogen hat.

Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, um Strafen zu vermeiden. Die Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Unter bestimmten Umständen kann eine Fristverlängerung beantragt werden, wodurch die Abgabefrist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Wird die Steuererklärung beispielsweise von einem/einer Steuerberater*in angefertigt, verlängert sich die Frist in der Regel bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. 

Verstöße gegen das Einkommensteuergesetz

§ 50e EStG benennt ordnungswidrige Verstöße gegen das Einkommensteuergesetz. Hierzu zählen unter anderem das verspätete Einreichen der Steuererklärung, das nicht fristgerechte Begleichen von Steuerzahlungen sowie absichtliche Falschangaben.

Je nach Art und Schwere des Verstoßes können unterschiedliche rechtliche Konsequenzen folgen, darunter Geldbußen, Zinsen auf die ausstehenden Steuerbeträge oder strafrechtliche Verfolgung. In schweren Fällen kann Steuerhinterziehung auch zu Freiheitsstrafen führen. Es ist daher ratsam, die Einkommensteuerfristen einzuhalten und genaue Angaben zu machen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Möglichkeiten zur Steueroptimierung

In Deutschland stehen Steuerpflichtigen verschiedene legale Strategien zur Steueroptimierung zur Verfügung. Ziel dieser Maßnahmen ist es, steuerliche Vorteile zu nutzen, um die Steuerlast zu verringern. Hierzu gehören die Wahl der richtigen Steuerklassen, die Inanspruchnahme von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sowie die Planung von Einkünften und Ausgaben in Steuersparmodellen. Zum Beispiel können Investitionen in steuerbegünstigte Anlagen wie die Riester-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) die Steuerbelastung reduzieren. Gleiches gilt für die Nutzung von Freibeträgen, durch die bestimmte Einkünfte bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Ähnlich funktionieren auch Pauschbeträge, allerdings werden sie vom Finanzamt ohne Nachweis als steuerfrei anerkannt. Beispiele sind:

Sparerpauschbetrag: Für Einzelpersonen gelten 1.000 Euro und im Rahmen einer Zusammenveranlagung 2.000 Euro der Einkünfte aus Kapitalvermögen als steuerfrei.

Werbungskostenpauschale: Berufliche Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte werden pauschal mit 1.230 Euro bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Umzugskostenpauschale: Bei beruflich bedingten Umzügen können Einzelpersonen 964 Euro und für jede weitere mitziehende Person 643 Euro geltend machen.

Ein weiteres Instrument zur Steueroptimierung ist die Verlustrechnung, die durch Verlustvorträge und Verlustrückträge realisiert wird. Dabei werden Verluste mit Einkünften aus anderen Jahren verrechnet, um die Steuerlast zu reduzieren.

Beim Verlustvortrag werden die entstandenen Verluste eines Jahres in das folgende oder die folgenden Jahre übertragen. Das zu versteuernde Einkommen dieser Jahre verringert sich entsprechend. Wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Person im Jahr 2024 einen Verlust von 10.000 Euro erleidet, kann dieser Betrag auf ihre Einkünfte der Jahre 2025 und 2026 angerechnet werden. Dadurch sinkt die Steuerlast in diesen Jahren und der/die Steuerpflichtige zahlt weniger Einkommensteuer.

Der Verlustrücktrag hingegen ermöglicht es, Verluste eines Jahres rückwirkend mit dem Einkommen des Vorjahres zu verrechnen. Dadurch verringert sich die Steuerlast des vorherigen Jahres und es kann eine Steuererstattung beantragt werden. Im oben genannten Beispiel könnte der Verlust aus dem Jahr 2024 genutzt werden, um das zu versteuernde Einkommen aus 2023 zu mindern. Das kann eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der für 2023 gezahlten Einkommensteuer bewirken.

Ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag sinnvoller ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Ein Verlustvortrag eignet sich besonders dann, wenn in den kommenden Jahren höhere Einkünfte erwartet werden und eine langfristige Steuerentlastung angestrebt wird. Ein Verlustrücktrag hingegen kann bei kurzfristigem Bedarf an zusätzlicher Liquidität von Vorteil sein, etwa um unerwartete finanzielle Engpässe zu überbrücken.

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