Zahlungsverzug

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Begriffsklärung

Zahlungsverzug ist ein Begriff, der eine verspätete Zahlung durch einen Schuldner beschreibt. Hierbei kann es sich um einen Kunden handeln, der seine Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist und auch nicht nach Mahnung beglichen hat. Der Zahlungsverzug ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und dort als “schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung” definiert. Von Zahlungsverzug spricht man nur im Rahmen von Geldforderungen. Bei Forderungen allgemeiner Natur spricht man von Schuldnerverzug.

Was geschieht bei Zahlungsverzug?

Damit ein Zahlungsverzug eintreten kann, muss zunächst ein Zahlungsanspruch vorliegen. Dieser liegt dann vor, wenn eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, eine schriftliche Rechnung gestellt und dem Schuldner eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Zudem muss der Schuldner eine eine eindeutige und schriftliche Mahnung erhalten haben. Erst nach Erhalt dieser gerät er in Zahlungsverzug. Zu berücksichtigen ist zudem die 30-Tage-Klausel, welche besagt, dass der Schuldner nach 30 Tagen in Zahlungsverzug gerät insofern kein anderes Datum vereinbart wurde.

Der Gläubiger erleidet durch den Zahlungsverzug einen finanziellen Nachteil, weil er sich im Zeitraum bis zum Eingang der geforderten Summe anderweitig finanzieren muss. Möglicherweise muss er sogar einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen. Um den Schuldner an diesen Kosten zu beteiligen, kann der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs Zinsen und andere Kosten geltend machen. Er kann dem Schuldner auch eine zweite Mahnung mit einer konkreten Frist setzen, bevor er weitere Schritte unternimmt.

Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, hat der Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch gegen den Schuldner auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen ist im BGB für Verbraucher auf fünf Prozent über dem Basiszinssatz begrenzt. Für Unternehmen sind es maximal neun Prozentpunkte. Die Höhe der Verzugszinsen werden bei Geschäften zwischen Unternehmen individuell vereinbart.

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